Oberlehrer im Verkehr hat richtig Pech

  • So, dann habe ich mal wieder eine lustige Gerichts Entscheidung gelesen, die ich euch nicht vorenthalten möchte.


    Es gibt immer wieder Zeitgenossen, die sich selbst zum Hilfssheriff machen wollen und im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer oberlehrerartig erziehen wollen. Noch schlimmer hat es einer getrieben, der über 50.000 Verkehrsverstöße von anderen Verkehrsteilnehmern mit mehreren in seinem Pkw montierten Kameras aufgenommen hat, diese Aufnahmen an die Verkehrsbehörde gesandt hat mit der Bitte um Verfolgung.:autsch:


    Es hat ihm aber keinen Dank der Behörde eingebracht, sondern ein Bußgeld.:genial:


    Hier auszugsweise die Entscheidung:

    Dash-Cam-Einsatz zur Dokumentation von Verkehrsverstößen


    BDSG §§ BDSG § 1 BDSG § 1 Absatz I, BDSG § 1 Absatz II Nr. BDSG § 1 Absatz 1 Nummer 3, BDSG § 43 BDSG § 43 Absatz II Nr. BDSG § 43 Absatz 1 Nummer 1


    Die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer sogenannten Dash-Cam (Onboard-Kamera) und die anschließende Übermittlung der dergestalt erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung ev. begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § BDSG § 1 BDSG § 1 Absatz I Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, u. a. von § BDSG § 1 BDSG § 1 Absatz II Nr. BDSG § 1 Absatz 2 Nummer 3 BDSG erfasst und durch § BDSG § 43 BDSG § 43 Absatz II Nr. BDSG § 43 Absatz 2 Nummer 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert.


    OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2017 − 3 Ss (OWi) 163/17



    Das AG Hannover hat den Betroffenen durch Urteil vom 10.4.2017 wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zu einer Geldbuße von 250 € sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Nachdem das AG im Rahmen der Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme von der Verfolgung fünf gleich gelagerter Tatvorwürfe abgesehen und das Verfahren insoweit gemäß § OWIG § 47 Abs. OWIG § 47 Absatz 2 OWiG eingestellt hat, hat dieses lediglich noch einen Tatvorwurf zum Gegenstand. Zu diesem hat das AG Folgendes festgestellt:

    Im Jahre 2004 hat der Betroffene damit begonnen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung zu dokumentieren und zur Anzeige zu bringen. Bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung tat er dies in etwa 56.000 Fällen. Anlass hierfür war ursprünglich ein Gespräch mit dem Leiter der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen örtlichen Bußgeldbehörde. Dieser soll den Betroffenen zur Anzeigenerstattung ermuntert haben, nachdem der Betroffene jenem gegenüber seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hatte, dass Verkehrsverstöße nicht konsequent geahndet würden. Als Beweismittel hat der Betroffene Fotografien oder Videoaufzeichnungen von den von ihm wahrgenommenen mutmaßlichen Verkehrsverstößen gefertigt und sich ergänzend als Zeuge zur Verfügung gestellt. Anfang des Jahres 2014 stattete der Betroffene sein Fahrzeug mit einer sogenannten „Onboard-Kamera“ bzw. „Dash-Cam“ aus, Mitte 2014 installierte er in seinem Wagen ein modifiziertes System mit zwei Kameras – eine vorne und eine hinten. Diese Kameras waren sowohl fernbedienbar als auch in der Lage, mittels eingebauter Infrarotsensoren Aufnahmen selbst in der Dunkelheit zu fertigen. Die Anlage ermöglichte zudem sowohl die Aufnahme von Einzelbildern als auch von Videos und war mit einem sogenannten Global Positioning System (GPS) ausgestattet, mit welchem satelittenbasiert u. a. die gefahrene Geschwindigkeit als auch der genaue Standort bestimmt werden konnte.

    Die massenhaften Fertigung derartiger Videoaufzeichnungen von Verkehrsteilnehmern durch den Betroffenen aus Anlass der von den Verkehrsteilnehmern mutmaßlich begangenen Verkehrsverstößen gab dem durch die Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen Veranlassung, gegen den Betroffenen am 4.6.2014 einen Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels Verwendung einer Onboard-Kamera im öffentlichen Straßenverkehr zu erlassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde indes im September 2014 durch das zuständige Gericht gemäß § STPO § 206 a StPO eingestellt, weil der Bußgeldbescheid nicht den Anforderungen des § OWIG § 66 OWiG entsprochen hatte. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dieses Verfahren sodann nicht weiter betrieben, den Betroffenen indes mit Schreiben vom 29.10.2014 unter Hinweis auf das Urteil des VG Ansbach vom VGANSBACH 12.8.2014 darauf hingewiesen, dass der Einsatz derartiger Onboard-Kameras in Form einer Videoüberwachung im Straßenverkehr unzulässig sei. Für den Fall der Wiederholung kündigte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines neuen Bußgeldverfahrens an.

    Gleichwohl setzte der Betroffene seine Tätigkeit fort und zeigte weitere von ihm mit seiner Onboard-Kamera dokumentierte mutmaßliche Verkehrsverstöße dem Landkreis O als zuständiger Bußgeldbehörde an. Als Beweismittel übermittelte er dabei jeweils Digitalfotos bzw. Screenshots; wobei er letztere von den jeweiligen Videosequenzen gefertigt hatte. Auf diese Weise wurden dem Landkreis O durch den Betroffenen am 1.11.2014 sieben, am 14.11.2014 neun, mit Schreiben des Betroffenen vom 10.11.2014 eine, mit weiterem Schreiben vom 19.11.2014 fünf und mit Schreiben vom 26.11.2014 schließlich zehn Anzeigen mutmaßlicher Verkehrsverstöße übermittelt.

    Mit Schreiben vom 1.12.2014 wurde dem Betroffenen durch den abermals von der Bußgeldbehörde unterrichteten Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Kontrollverfahrens gemäß § BDSG § 38 BDSG mitgeteilt. Der Betroffene wurde zur Auskunftserteilung über die Erhebung, Speicherung und Löschung der mittels seiner Onboard-Kameras gefertigten Videoaufzeichnungen aufgefordert. Nachdem der Betroffene dieses Auskunftsersuchen nur unzureichend beantwortet hatte, wurde ihm mit weiteren Schreiben vom 9.1.2015 durch den Landesbeauftragen für Datenschutz Niedersachsen eine letzte Frist gesetzt, zugleich wurde der Betroffene wiederum darauf hingewiesen, dass der Einsatz seiner Onbord-Kameras datenschutzwidrig sei.

    Mit einer E-Mail vom 2.5.2016 zeigte der Betroffene dem Landkreis O wiederum einen und mit einem Schreiben vom 22.6.2016 abermals einen mutmaßlichen Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften an. Die E-Mail vom 2.5.2016 betraf den einzig noch verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Zusammen mit dieser E-Mail übermittelte der Betroffene drei Fotodateien von Screenshots, die ausweislich der darin enthaltenen und auf den papiernen Ausdrucken sichtbaren Daten betreffend Tag und Uhrzeit am 2.5.2016 um 15:09:42 Uhr gefertigt wurden und auf denen darüber hinaus neben diesem Zeitpunkt auch die GPS-Längen- und Breitengrade sichtbar sind. Das AG nahm die von dem Betroffenen am 2.5.2016 übersandten und zwischenzeitlich ausgedruckten und zu den Akten genommenen Lichtbilder in Augenschein und wegen der darauf abgebildeten weiteren Einzelheiten gemäß § STPO § 267 Abs. STPO § 267 Absatz 1 S. 3 StPO in Verbindung mit § OWIG § 71 Abs. OWIG § 71 Absatz 1 OWiG auf die Lichtbilder Bezug.

    Mit sofort vollziehbarem Verwaltungsakt vom 24.6.2016 untersagte der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen dem Betroffenen die weitere Verwendung der Onboard-Kameras in der von diesem praktizierten Art und Weise und gab dem Betroffenen auf, die gespeicherten Daten der im öffentlichen Straßenverkehr gefertigten Videosequenzen bzw. Lichtbilder zu löschen. Zugleich verpflichtete er den Betroffenen, diese Löschung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit seiner Verfügung zu bestätigen. Die gegen das Urteil des AG Hannover eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.

    .....



    Quelle: beck- online.de

    Wenn Du Heute aufgibst, wirst Du nie wissen, ob Du es Morgen geschafft hättest.

  • So wenig Bußgeld??


    Da wären 1 Tagessatz pro Verstoß angebracht.
    Aber da fehlt mir mal wieder die höherbesoldete Einsicht.


    Servus
    Bavaria01


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    • Offizieller Beitrag

    Hier wäre wohl auch eine psychologische Begutachtung nicht falsch.


    Vielleicht sollte aber auch das Thema Dashcam einfach mal eine klare und einheitliche, europäische Regelung bekommen.
    Aktuell hat jedes Land andere Regeln.
    So weit ich das bisher mitbekommen habe, darf man bei uns eine haben, aber die gespeicherten Daten nur auf richterliche Anordnung rausrücken. Keinesfalls vorab schon mal der aufnehmenden Polizei aushändigen oder sonst wie weitergeben.
    Keine Ahnung, ob das (noch) so stimmt, denn klare Regeln sind leider nur selten zu finden.

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